11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Selbst wenn die umweltrechtlichen Grenzwerte also eingehalten sind, sind im Rahmen der Vorsorge zusätzliche Emissionsbegrenzungen möglich. Was den vorliegenden Fall anbelangt, beantragte der Beschwerdeführer selber die Erstellung eines 6 m hohen Erdwalls. Hintergrund war – wie dargelegt (Vereinbarung vom 24/26. Juli 2017) – die vereinbarte Emissionsbegrenzung zugunsten der Nachbarschaft. Deshalb wurde eine entsprechende Projektänderung eingereicht.