Diese Ausführungen verfangen nicht. Aufgrund der Einigung mit drei Nachbarn vom 24./26. Juli 2017 steht ausser Frage, dass der projektierte Erdwall dem Schutz der betroffenen Nachbarschaft dient, weil diese unter den Immissionen (namentlich Lärm und Staub) der gewerblichen Nutzung der Parzelle Nr. aaa durch das Bauunternehmen des Beschwerdeführers leidet (siehe oben Erw. II/1.1). Der Erdwall ist insoweit eine emissionsbegrenzende Massnahme. Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.