Der Beschwerdeführer bringt vor, durch den heutigen Betrieb seien keine Planungswerte infrage gestellt, weshalb die Massnahmen lärmschutzmässig nicht sinnvoll seien. An anderer Stelle äussert er, die von der Vorinstanz erwähnten Belästigungen der Nachbarn seien subjektive Gründe, da der Normalfall im Sinne der LSV nicht übermässig sei. Damit macht er – wie bereits vor Vorinstanz – sinngemäss geltend, er erfülle die gesetzlichen Anforderungen auch ohne Erdwall. Diese Ausführungen verfangen nicht.