Schon aus diesen Gründen rechtfertigt sich ein Nutzungsverbot, solange der Erdwall nicht vereinbarungskonform erstellt ist und keine Bewilligung für eine Änderung/Erweiterung vorliegt. Dass der Beschwerdeführer – der bereits an der Einwendungsverhandlung vom 11. Mai 2017 anwaltlich vertreten war (siehe Aktennotiz Einwendungsverhandlung vom 11. Mai 2017) – der Vereinbarung zustimmte, sich heute aber nicht mehr daran halten will, erscheint im Übrigen widersprüchlich.