Erforderlich ist weiter, dass sie notwendig sind und die zu erlassende Verfügung nicht präjudiziert oder gar verunmöglicht wird (vgl. BAUMANN, a.a.O., - 11 - N. 24 f. zu § 159). Die häufigste vorsorgliche Massnahme bildet die Baueinstellung (BAUMANN, a.a.O., N. 27 zu § 159). Das vorläufige Nutzungsverbot steht im Gegensatz zur Baueinstellung. Es dient dazu, eine bestehende rechtswidrige Nutzung zu unterbinden oder nach Abschluss der Bauarbeiten die Aufnahme einer rechtswidrigen Nutzung zu verhindern (BAUMANN, a.a.O., N. 28 zu § 159).