Vorsorgliche Massnahmen dienen dazu, den Bewilligungszwang durchzusetzen und verleihen diesem den erforderlichen Nachdruck. Gleichzeitig verhindern sie, dass der eigenmächtig Vorgehende bessergestellt wird als der sich korrekt Verhaltende (vgl. ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2013, N. 22 zu § 159). Aber auch die Sicherstellung der Vollstreckung kann Anlass zu vorsorglichen Massnahmen bilden (vgl. BAUMANN, a.a.O. N. 23 zu § 159). Es müssen besondere Gründe vorliegen, damit besondere Massnahmen gerechtfertigt sind.