rats sei offensichtlich auch hier, den Beschwerdeführer weich zu kochen. Die Vorinstanz habe im Übrigen die Verhältnismässigkeit des Nutzungsverbots gar nicht geprüft. Das Nutzungsverbot sei völlig unverhältnismässig und aufzuheben (Beschwerde, S. 6 ff.; ferner: Replik, S. 5). 1.3. Vor Verwaltungsgericht umstritten ist somit das angeordnete Verbot, auf der Parzelle Nr. aaa irgendwelche Arbeiten zu verrichten, und damit zusammenhängend der Erdwall, den der Beschwerdeführer (bisher) nicht der Baubewilligung vom 25. September 2017 (inkl. dem damals bewilligten Plan Nr. 121/80, rev. 1. Juni 2017) entsprechend erstellt hat.