Unter diesen Umständen sei es völlig unverhältnismässig, den Beschwerdeführer mit einem Nutzungsverbot zu zwingen, statisch bedenkliche Massnahmen oder solche, die lärmschutzmässig gar nicht mehr sinnvoll seien, durchzuführen, in vollem Bewusstsein, dass durch den heutigen Betrieb sicher keine Planungswerte infrage gestellt würden. Abgesehen davon hätte der Gemeinderat als mildere Massnahme eine Vollstreckungsverfügung mit angedrohter Ersatzvornahme erlassen können, allerdings dann auch mit einer Verantwortung des Gemeinderats für die Statik. Das Nutzungsverbot habe unter diesen Voraussetzungen keinen oder nur einen marginalen Bezug zum Lärm- und Staubschutz. Das Ziel des Gemeinde-