an, dass an der sogenannten Bauabnahme des Erdwalls keine konkreten Messungen der Höhe des Erdwalls vorgenommen worden seien. Eine eigene Messung habe ergeben, dass der Erdwall bereits heute eine Höhe von 5.70 m habe, jedenfalls betrage sie bereits 5 m. Es gehe somit in jedem Fall nur um untergeordnete Anpassungen des Erdwalls. Der Beschwerdeführer sei der Vereinbarung vom 24./26. Juli 2017 überwiegend nachgekommen, obwohl der Gemeinderat die Baubewilligungen sabotiere. - 10 -