Aufgrund der Vereinbarung sei auch nicht geprüft worden, ob die geforderten Massnahmen im Rahmen der Vorsorge überhaupt hätten verfügt werden können. Eine solche Betrachtung hätte die statischen Verhältnisse insbesondere an der Geländekante beim Bord zur SBB-Strecke nicht ausser Acht lassen dürfen (technische Machbarkeit) und auch die finanzielle Zumutbarkeit wäre zu prüfen gewesen. Gemäss Einschätzung eines ausgewiesenen Bauingenieurs seien die statischen Bedenken des Beschwerdeführers vollkommen berechtigt. Auch mute seltsam an, dass an der sogenannten Bauabnahme des Erdwalls keine konkreten Messungen der Höhe des Erdwalls vorgenommen worden seien.