Nachdem der Gemeinderat mit allen Mitteln versuche, die rechtskräftigen Baubewilligungen zu hintertreiben, könne nicht mehr von einer Gültigkeit der Vereinbarung vom 24./26. Juli 2017 ausgegangen werden. Soweit die Vorinstanz davon ausgehe, die Nachbarschaft werde durch die Arbeiten des Beschwerdeführers belästigt, handle es sich in erster Linie um subjektive Gründe, zumal der mögliche Normalfall im Sinne der LSV nicht übermässig sei. Aufgrund der Vereinbarung sei auch nicht geprüft worden, ob die geforderten Massnahmen im Rahmen der Vorsorge überhaupt hätten verfügt werden können.