1.2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Mauer sei nicht mehr umstritten. Er stelle auch nicht in Abrede, dass er die Vereinbarung vom 24./26. Juli 2017 unterzeichnet habe. Die Einigungsverhandlung, zu welcher der Gemeinderat vorgeladen habe, habe allerdings einzig den Zweck gehabt, die zwischen der Nachbarschaft und den Verantwortlichen der Gemeinde im Voraus abgesprochenen Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer zu vollstrecken. Das öffentliche Interesse an einem realen Lärm- oder Staubschutz habe weder den Gemeinderat noch die Nachbarschaft interessiert.