den Gemeinderat mit verhältnismässigem Aufwand nicht überprüfbar. Deshalb sowie angesichts dessen, dass der Erdwall bereits teilweise erstellt sei und es lediglich noch um dessen Fertigstellung gehe, sei das verfügte Nutzungsverbot auch in seinem Umfang als verhältnismässig zu qualifizieren (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9 f.; Beschwerdeantwort Vorinstanz, S. 3).