Der Beschwerdeführer könne nicht auf die Fertigstellung des Erdwalls verzichten und gleichzeitig die (erweiterte) Deponie mit Umschlagplatz nutzen. Das am 18. Mai 2020 angeordnete Nutzungsverbot sei nicht unverhältnismässig, sondern rund drei Jahre nach der erteilten Baubewilligung für den Erdwall eher überfällig gewesen. Da die Humus- und die Kiesdeponie räumlich nicht klar getrennt seien, wäre eine Beschränkung des Nutzungsverbots auf die Kiesdeponie mit Umschlagplatz faktisch kaum umsetzbar und für -9-