1.2.2. Die Vorinstanz erörterte, der Erdwall und die Stützmauer seien wegen der Intensivierung der gewerblichen Nutzung der Parzelle Nr. aaa notwendig. Die Bauten dienten dem Schutz der Nachbarschaft. Selbst wenn der Beschwerdeführer die gesetzlichen Grenzwerte gemäss Lärmschutz-Verord- nung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) einhalte, bedeute dies nicht, dass die Bewilligung für die Kiesdeponie mit Umschlagplatz auch ohne Schutzmassnahmen erteilt worden wäre. Gemäss Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) seien Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu be-