Vor Verwaltungsgericht hält der Gemeinderat erneut fest, der Erdwall sei eine Massnahme der umweltrechtlichen Vorsorge. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sei dies bereits zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 24./26. Juli 2017 bewusst gewesen. Ebenso sei ihm bekannt gewesen, dass er nicht nur berechtigt sei, den Wall in der vereinbarten Dimension zu erstellen, sondern auch dazu verpflichtet sei. Die Erhöhung des Erdwalls sei eine Bedingung für die Bewilligung der vom Beschwerdeführer beabsichtigten Tätigkeiten auf seiner Parzelle Nr. aaa gewesen (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 3 f.; Duplik, S. 3 ff.).