rung zurückgezogen – nur deshalb habe die Bewilligung in Rechtskraft erwachsen können. Der Erdwall diene namentlich dem Schutz vor Lärm und Staub und sei insoweit umweltrechtlich bedingt. Der Bau des Erdwalls und der Stützmauer sei nicht bloss ein Recht, sondern eine Pflicht des Beschwerdeführers. Ohne den Erdwall dürfe auf der Parzelle Nr. aaa nicht gearbeitet werden. Dem Beschwerdeführer sei es daher (ab 27. Mai 2020) zu verbieten, auf der Parzelle Nr. aaa irgendwelche Arbeiten zu verrichten, mit folgenden Ausnahmen: Bau der Entwässerungsmulde, des Erdwalls und der Stützmauer.