1.2. 1.2.1. Anlässlich eines Augenscheins vom 17. Februar 2020 (richtig wohl: 27. Februar 2020) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwar einen Erdwall realisiert hat, allerdings nicht in der vereinbarten Höhe. Mit Protokollauszug vom 18. Mai 2020 erinnerte der Gemeinderat deshalb daran, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber den Nachbarn verpflichtet, den Erdwall mit einer Höhe von 6 m und eine Stützmauer zu realisieren. Die Nachbarn hätten ihre Rechtsmittel damals nur aufgrund dieser Vereinba- -8-