Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht kann somit höchstens sein, was bereits vor Vorinstanz angefochten und von der Vorinstanz nicht gutgeheissen wurde, im konkreten Fall somit die Ziffern 3.1 (in der Fassung der Vorinstanz), 3.2, 3.5, 3.7 (in der Fassung der Vorinstanz) und 3.9 der Verfügung des Gemeinderats (sowie die vorinstanzlichen Kostenfolgen). Indem der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht indes beantragt, der Entscheid des Regierungsrats vom 30. November 2022 sei "zusammen" mit dem erstinstanzlichen Entscheid des Gemeinderats Q. vom 18. Mai 2020 "vollständig" aufzuheben (Beschwerde, S. 13), überschreitet der Antrag -7-