im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (angefochtener Entscheid, S. 13 [Dispositiv-Ziffern 1 und 2]). Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht kann somit höchstens sein, was bereits vor Vorinstanz angefochten und von der Vorinstanz nicht gutgeheissen wurde, im konkreten Fall somit die Ziffern 3.1 (in der Fassung der Vorinstanz), 3.2, 3.5, 3.7 (in der Fassung der Vorinstanz) und 3.9 der Verfügung des Gemeinderats (sowie die vorinstanzlichen Kostenfolgen).