3.2. Vor Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Ziffern 3.1, 3.2, 3.5, 3.7 und 3.9 der Verfügung des Gemeinderats vom 18. Mai 2020 seien vollumfänglich aufzuheben (vgl. Vorakten, act. 54). Streitgegenstand vor Vorinstanz bildeten somit nur diese Ziffern, nicht jedoch die Ziffern 3.3, 3.4 und 3.8 (vgl. oben lit. A; Vorakten, act. 42) der Verfügung des Gemeinderats vom 18. Mai 2020. Die Vorinstanz hiess die Beschwerde teilweise gut und passte die Ziffern 3.1 und 3.7 der gemeinderätlichen Verfügung teilweise an; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (angefochtener Entscheid, S. 13 [Dispositiv-Ziffern 1 und 2]).