Soweit der angefochtene Entscheid Zwischenentscheidcharakter hat, ist er selbständig anfechtbar. Soweit er Endentscheidcharakter hat, gilt dies ohnehin. 3. 3.1. Das Verfahren und der Entscheid in der Sache sind grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet den Umfang, in dem das mit der ursprünglichen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (noch) umstritten ist. Der Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- -6-