2. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2023 beantragte der Rechtsdienst des Regierungsrats namens des Regierungsrats die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Der Gemeinderat Q. beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2023 ebenfalls, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Am 9. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, mit der er an der Beschwerde sinngemäss festhielt. 5. Mit Duplik vom 24. Juli 2023 hielt der Gemeinderat Q. an den Anträgen gemäss Beschwerdeantwort fest.