4. Die A. wird verpflichtet, der Einwohnergemeinde Q. eine Parteikostenentschädigung von Fr. 1'480.– zu bezahlen. 5. Der A. wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Gegen den am 6. Dezember 2022 zugestellten Entscheid des Regierungsrats erhob B. als Inhaber der A. am 23. Januar 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates vom 30. November 2022 sei zusammen mit dem erstinstanzlichen Entscheid des Gemeinderats Q. vom 18. Mai 2020 vollständig aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.