2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'800.–, den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 581.05, insgesamt Fr. 3'381.05, werden zu 70 %, das heisst mit Fr. 2'366.75 der A. auferlegt. Abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat die A. noch Fr. 366.75 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zulasten der Staatskasse. -4-