1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 3.1 und 3.7 des Entscheids des Gemeinderats Q. vom 18. Mai 2020 wie folgt neu gefasst: a) "3.1 Entwässerungsmulde (Erwägungen Pkt. 2.1.) Der A. ist es ab 27. Mai 2020 verboten, den Umschlagplatz zu benutzen. Das Verbot gilt, bis die Entwässerungsmulde von den zuständigen Behörden abgenommen ist." b) "3.7 Betriebszeiten (Erwägungen Pkt. 2.7.) Die A. wird ermahnt, die Betriebszeiten gemäss Polizeireglement der Gemeinde Q. vom ______ einzuhalten."