Zudem wies der Gemeinderat unter "3.8. Strafdrohung" u.a. auf die Straffolgen gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) hin und entzog unter "3.9. Entzug der aufschiebenden Wirkung" einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B. Gegen die Ziffern 3.1, 3.2, 3.5, 3.7 und 3.9 des Entscheids des Gemeinderats erhob B. als Inhaber der A. Beschwerde beim Regierungsrat. Mit Zwischenentscheid vom 28. September 2020 erteilte der Rechtsdienst des Regierungsrats der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder. Der Regierungsrat fällte am 30. November 2022 folgenden Entscheid: