Der A. ist es ab 27. Mai 2020 verboten, auf der Parzelle aaa irgendwelche Arbeiten zu verrichten, mit folgenden Ausnahmen: Bau der Entwässerungsmulde, des Erdwalls und der Stützmauer. Das Verbot gilt, bis der Erdwall und die Stützmauer von den zuständigen Behörden abgenommen sind. 3.3. Schiebetor und Umzäunung (Erwägungen Pkt. 2.3.) Die A. wird aufgefordert, bis 30. Juni 2020 die Umzäunung zu erstellen und das Schiebetor funktionstüchtig zu machen und künftig zweckentsprechend einzusetzen. 3.4. Asphaltbelag auf Materiallagerplatz (Erwägungen Pkt. 2.4.)