III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin aufgrund des in den §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG verankerten Unterliegerprinzips die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen und keinen Anspruch auf den Ersatz ihrer Kosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht. Der obsiegenden Vorinstanz ist mangels anwaltlicher Vertretung keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. § 29 VRPG). Hinsichtlich der Begründung für die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung sei auf den Zwischenentscheid des instruierenden Verwaltungsrichters vom 27. September 2023 verwiesen.