weismassnahmen sind entbehrlich, weil die Tatsachen, die damit bezeugt werden sollen, für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht relevant sind (die angeblich herablassende Behandlung von G._____ durch eine Prüfungsexpertin; die Zufriedenheit von J._____ mit ihrem Abend- Make-up), oder weil sich die beantragten Beweismittel aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht bzw. nicht mehr (hinsichtlich der Zeuginnen, die bereits schriftlich befragt wurden) eignen, den Beweis für die betreffenden umstrittenen Tatsachen hinreichend verlässlich zu erbringen. Es wird dazu auf die Ausführungen in den Erw. 4.2.2, 4.3.2, 4.4.2 und 4.15.2 verwiesen. Die Haltung von K._____, L._____ und M.__