Soweit aus den Akten ersichtlich, waren sie damit nicht näher befasst, zumindest nicht formell, womit sie keinen Einblick in das Prüfungsgeschehen hatten. Unklar ist ferner das Beweisthema der in diesem Zusammenhang beantragten Amtsauskunft des SFK bzw. deren Relevanz für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (vgl. dazu Replik, S. 3 ff.). Die übrigen Be- - 36 -