Auf die von der Beschwerdeführerin beantragte gerichtliche Expertise, mit welcher auf eine Nachbewertung ihrer Prüfungsresultate abgezielt wird, ist in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu statt vieler: BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_290/2022 vom 2. November 2023, Erw. 2.1) respektive mangels Tauglichkeit eines Sachverständigengutachtens für die damit angestrebte Beweisführung zu verzichten (vgl. dazu schon Erw. 3.3 vorne).