5. Alles in allem ist die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Weder war das Qualifikationsverfahren der Beschwerdeführerin samt daran anschliessender Gewährung der Einsichtnahme in die Prüfungsakten mit (rechtzeitig gerügten) formellen Mängeln behaftet, noch lässt die inhaltliche Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin auf qualifizierte Ermessensfehler schliessen.