Nicht nachvollziehbar ist schliesslich ihre Bemängelung dessen, dass die bei den Prüfungen der Beschwerdeführerin eingesetzten Prüfungsexpertinnen der Fachkommission für das Qualifikationsverfahren der Kosmetikerin EFZ / des Kosmetikers EFZ angehören, was eine Verletzung des Grundsatzes der "Gewaltentrennung" darstelle. Diese Fachkommission stellt die Prüfungsexpertinnen, die ihre Beobachtungen und die an den Abschlussprüfungen erzielten, für die Notengebung relevanten Resultate zuhanden der Abteilung Berufsbildung und Mittelschule des BKS schriftlich festhalten bzw. protokollieren (vgl. Art. 35 Abs. 2 BBV) und für die Notengebung verantwortlich zeichnen (§ 35 Abs. 2 VBW).