An dieser Einschätzung vermag auch die von der Beschwerdeführerin mit der Replik neu eingereichte Stellungnahme von L._____ (Vorstandsmitglied des SFK) und M._____ (Präsidentin des SFK) (Beschwerdebeilage 32) keine Zweifel aufkommen lassen. Ihre Kritik entspricht im Wesentlichen einer Zusammenfassung derjenigen der Privatgutachterin, die ebenfalls keine genügenden Anzeichen für offensichtliche Bewertungsfehler lieferte.