Für das Endresultat des gesamten Make-ups wurden vier Punkte mit der Begründung in Abzug gebracht, dass das Make-up nicht anspruchsvoll und auf die Kleidung des Modells abgestimmt gewesen sei, die Spezialeffekte technisch nicht richtig oder nicht sauber eingesetzt worden seien und das Gesamtbild des Make-ups den Typ nicht positiv unterstrichen habe (auch hier hätten grundsätzlich fünf Punkte abgezogen werden können). Allgemein wurde der Beschwerdeführerin ein Punkt dafür abgezogen, dass sie den Arbeitsplatz nicht gut strukturiert und übersichtlich vorbereitet habe.