Drei weitere Punkte büsste die Beschwerdeführerin beim Lippen-Make-up ein, weil der Lipliner einerseits nicht exakt, andererseits nicht symmetrisch aufgetragen worden und die Lippenform nicht positiv betont worden sei. Für das Endresultat des gesamten Make-ups wurden vier Punkte mit der Begründung in Abzug gebracht, dass das Make-up nicht anspruchsvoll und auf die Kleidung des Modells abgestimmt gewesen sei, die Spezialeffekte technisch nicht richtig oder nicht sauber eingesetzt worden seien und das Gesamtbild des Make-ups den Typ nicht positiv unterstrichen habe (auch hier hätten grundsätzlich fünf Punkte abgezogen werden können).