Das Augen-Make-up soll insofern mangelhaft gewesen sein, als der Lidschatten nicht beidseitig gleichmässig aufgetragen worden sei ("Einblendung zu schwach"), als es nicht symmetrisch gewesen sei sowie die Augenbrauen nicht korrekt und/oder nicht symmetrisch nachgezogen worden seien, wofür je ein Punkt, also insgesamt vier Punkte, abgezogen wurden (gemäss Formular hätten aufgrund der festgestellten Mängel fünf Punkte abgezogen werden können). Drei weitere Punkte büsste die Beschwerdeführerin beim Lippen-Make-up ein, weil der Lipliner einerseits nicht exakt, andererseits nicht symmetrisch aufgetragen worden und die Lippenform nicht positiv betont worden sei.