4.17.2. Für den Fond-de-Teint, das Rouge und die Modellierung wurde der Beschwerdeführerin ein Punkt abgezogen, weil der Haaransatz nicht fleckenfrei mattiert gewesen sei; zwei Punkteabzüge gab es dafür, weil zu ungleich und zu wenig modelliert bzw. Wangenrouge aufgetragen worden sei.