der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 27) erkennen, die leider erst aufgenommen worden seien, als das Modell bereits begonnen habe, sich abzuschminken. Die im Protokoll angeführten Begründungen für Punkteabzüge seien zum Teil unverständlich oder schlicht falsch. So sei aus S. 15 der Wegleitung für das Qualifikationsverfahren Kosmetikerin EFZ / Kosmetiker EFZ ersichtlich, dass Brauen nur soweit notwendig nachgezogen werden müssten, was bei ihrem Modell nicht der Fall gewesen sei.