schränkte Fähigkeit, Massagegriffe mit dem erforderlichen Druck auszuüben (wegen eines beschriebenen Beschwerdebildes an den Händen), ein Nachteilsausgleich gewährt worden sei (Beschwerdebeilage 24, S. 11), liegt die Privatgutachterin falsch. Der Nachteilsausgleich beschränkte sich darauf, die praktische Prüfung an zwei Halbtagen statt an einem ganzen Tag absolvieren zu dürfen, und war nicht mit einer Lockerung der inhaltlichen Anforderungen an die Prüfungsleistung verbunden (siehe dazu schon Erw. 1.2 vorne).