Daran hegt das Verwaltungsgericht auch mit Blick auf die Vorhaltung, die Beschwerdeführerin habe zu wenig geknetet, keine begründeten Zweifel, selbst wenn dieser Mangel die Massagegriffe und nicht die richtige Erfassung der Muskulatur betreffen sollte. Immerhin wurden der Beschwerdeführerin für den nicht korrekt ausgeübten Druck bei den Massagegriffen nur zwei anstelle der möglichen fünf Punkte abgezogen, womit ein Punkteabzug mehr an einer allenfalls falschen Stelle nicht zu einer offensichtlich fehlerhaften Bewertung der Leistung der Beschwerdeführerin führen würde. Mit der Forderung nach einer milderen Beurteilung der Leistung der Beschwerdeführerin, weil dieser für ihre einge-