Obendrein ist eine Diskussion darüber müssig, ob der Punkteabzug für einen bestimmten Mangel immer genau an der richtigen Stelle erfolgte, solange der Mangel vorlag und einen Punkteabzug rechtfertigte. Daran hegt das Verwaltungsgericht auch mit Blick auf die Vorhaltung, die Beschwerdeführerin habe zu wenig geknetet, keine begründeten Zweifel, selbst wenn dieser Mangel die Massagegriffe und nicht die richtige Erfassung der Muskulatur betreffen sollte.