Die Punkteabzüge erscheinen dem Verwaltungsgericht auch hier jeweils hinreichend begründet. Gegenteiliges gilt für die vorab geäusserte Pauschalkritik der Beschwerdeführerin, wonach das Protokoll "dilettantisch" erstellt worden sei. Genauere Angaben dazu, welche Zonen und Muskelpartien ungenügend massiert wurden oder inwiefern die Körperhaltung der Beschwerdeführerin zu Beanstandungen Anlass gab, würden den Rahmen eines solchen Prüfungsprotokolls sprengen. Obendrein ist eine Diskussion darüber müssig, ob der Punkteabzug für einen bestimmten Mangel immer genau an der richtigen Stelle erfolgte, solange der Mangel vorlag und einen Punkteabzug rechtfertigte.