Der Mangel ist ausgewiesen und der Abzug von zwei Punkten lässt sich angesichts des Ermessensspielraums der Expertinnen nicht beanstanden, auch wenn sich die Mangelhaftigkeit darin erschöpft haben sollte, dass die Beschwerdeführerin gemäss handschriftlichem Vermerk der Expertinnen "nur" mit ihren Fingern die Häutchen und den Nagelstaub wegwischte. Eine offensichtliche Fehlbewertung ist darin ebenso wenig erkennbar wie im Abzug von insgesamt zwei Punkten für die nicht tadellosen Umgangsformen der Beschwerdeführerin und die mangelhafte Betreuung ihres Modells.