die angekreuzten und/oder unterstrichenen Mängel sind für das Verwaltungsgericht auch ohne Angabe dazu, welche(n) Finger und/oder welche Hand diese jeweils betrafen, hinreichend aufschlussreich. Der Mangel ist ausgewiesen und der Abzug von zwei Punkten lässt sich angesichts des Ermessensspielraums der Expertinnen nicht beanstanden, auch wenn sich die Mangelhaftigkeit darin erschöpft haben sollte, dass die Beschwerdeführerin gemäss handschriftlichem Vermerk der Expertinnen "nur" mit ihren Fingern die Häutchen und den Nagelstaub wegwischte.