Es zählt die diesbezügliche Einschätzung der Prüfungsexpertinnen, die erstens besser beurteilen können, wie die Kommunikation im Umgang mit einem Kunden einwandfrei zu gestalten ist, und zweitens auch den nötigen Quervergleich mit anderen Kandidatinnen haben. Weshalb und inwiefern der (umfangreiche) Punkteabzug beim Lackieren und Endresultat eingehender hätte begründet werden müssen (vgl. Beschwerdebeilage 24, S. 10), ist nicht ersichtlich; die angekreuzten und/oder unterstrichenen Mängel sind für das Verwaltungsgericht auch ohne Angabe dazu, welche(n) Finger und/oder welche Hand diese jeweils betrafen, hinreichend aufschlussreich.