führerin. Auf die bedingte Verwertbarkeit der "Zeugenaussagen" des Modells H._____ (Beschwerdebeilage 25) wurde bereits in Erw. 4.2.2 und 4.3.2 vorne eingegangen. Ohnehin kommt es nicht darauf an, wie gut sich das Modell von der Beschwerdeführerin behandelt fühlte. Es zählt die diesbezügliche Einschätzung der Prüfungsexpertinnen, die erstens besser beurteilen können, wie die Kommunikation im Umgang mit einem Kunden einwandfrei zu gestalten ist, und zweitens auch den nötigen Quervergleich mit anderen Kandidatinnen haben.