Eine qualifiziert fehlerhafte Bewertung der Leistung der Beschwerdeführerin ist auch hier nicht erkennbar. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass es sowohl einen Punkteabzug für die Nichteinhaltung der Zeitvorgabe als auch für den daraus resultierenden Mangel gab, dass an den Achselhöhlen keine Nachbehandlung mehr durchgeführt werden konnte. Auch reicht der Hinweis auf mangelnde Ordnung und Sauberkeit, ohne dass im Einzelnen aufzuführen wäre, welche Gegenstände davon betroffen waren. 4.15. 4.15.1. Bei der Manicure mit Handmassage seien etliche Kästchen nicht angekreuzt, sondern lediglich Textstellen unterstrichen worden. 27 abgezogene - 30 -