renden Mängel angelastet wurden, brauchten diese nicht mehr speziell unterstrichen zu werden. Für das Entfernen des Wachses wurde der Beschwerdeführerin ein Punkt abgezogen, wiederum mit der Begründung, dass die Haut dabei nicht gespannt worden sei. Für das Auftragen des Wachses / der Zuckermasse in den Achselhöhlen (Aiselles) wurde der Beschwerdeführerin je ein halber Punkt abgezogen, weil das Auftragen nicht regelmässig und nicht in richtiger Richtung erfolgt sein soll. Einen Punkteabzug gab es abermals dafür, dass die Haut nicht gespannt worden sei.